Verhinderungspflege
Ist ein Angehöriger eines Pflegebedürftigen im Urlaub oder wegen Krankheit verhindert, die Pflege selbst durchzuführen, zahlt die Pflegeversicherung für die Zeit der Abwesenheit unsere Leistungen (Verhinderungspflege). Bis zu 1.685,00 € pro Kalenderjahr werden übernommen, ohne dass Sie Zuzahlungen leisten müssen.
Ab dem 01.07.2025 besteht die Möglichkeit, die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege miteinander zu kombinieren. Somit können bis zu 3539 Euro für die Finanzierung der Verhinderungspflege verwendet werden.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege ermöglicht Pflegevertretung durch Betreuungskräfte oder Pflegefachkräfte der Sozialstation.
Die Vertretung kann stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden.
Das Jahresbudget, das die Pflegekasse für Sie bereitstellt, beeinträchtigt nicht die Höhe Ihres Pflegegeldes.
Verhinderungspflegeleistungen kann erhalten, wer mindestens sechs Monate einen Angehörigen gepflegt, bzw. wenn der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate Pflegegeld bezogen hat.
Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse angemeldet werden. Unsere Pflegedienstleitungen unterstützen Sie gerne.
Praxisbeispiele
1)Sie pflegen einen Angehörigen und können die Pflege einen oder mehrere Tage nicht durchführen. Die Sozialstation übernimmt die Pflege und Betreuung für 4, 8 oder 10 Stunden am Tag oder in der Nacht oder rund um die Uhr. Die Leistungen der Verhinderungspflege sind auf 28 Tage pro Jahr begrenzt.
2)Sie pflegen einen Angehörigen, möchten aber freitagabends zu einem Kurs für rückenschonendes Arbeiten. Die Sozialstation übernimmt dann den Pflegeeinsatz.
3)Ihr Angehöriger kommt nach einem Krankenhausaufenthalt zurück mit vorübergehend erhöhtem Pflegeaufwand, den Sie nicht alleine leisten können.
Verhinderungspflege umfasst Betreuung, Pflege, Versorgung des Haushalts oder auch Kontrollbesuche, ob alles in Ordnung ist.